Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 25 Übergangsvorschriften
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/25#abs-1 (1) Auf die Verwendung von Biozid-Produkten, die unter die Übergangsregelung des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes fallen, finden folgende Vorschriften keine Anwendung soweit deren Erfüllung einer solchen Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bedarf:
Für diese Biozid-Produkte sind bis zur Erteilung einer Zulassung die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/25#abs-2 (2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1 oder nach § 15d, die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/25#abs-3 (3) § 10 Absatz 6 findet ab dem 1. Januar 2024 Anwendung, frühestens jedoch drei Jahre nachdem der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert oder die Toleranzkonzentration nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben wurde. Während dieser Übergangsfrist hat der Arbeitgeber mindestens die Maßnahmen nach § 10 Absatz 2 und 3 zu treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/25#abs-4 (4) Unbeschadet von § 11a Absatz 3 Satz 1 gilt die Zulassungspflicht nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten fort und entfällt, wenn sie nach den in § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln einem niedrigen oder mittleren Risiko zugeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zuordnung durch fachkundige Ermittlung der Exposition nachweisen kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/25#abs-5 (5) Bei Tätigkeiten mit Asbest sind die Sachkunde nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und die Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Nummer 3 bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/25#abs-6 (6) Bei Tätigkeiten mit Asbest, die nach der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung ohne weisungsbefugte sachkundige Person ausgeübt werden konnten, findet § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ab dem 5. Dezember 2027 Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/25#abs-7 (7) Für anerkannte Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 und gleichgestellte Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 2 ist der Abschluss eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs erstmals abweichend von Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/25#abs-8 (8) Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten fort bis zum 5. Dezember 2028. Betriebe, die mit dem 5. Dezember 2024 erstmals einer Zulassung nach § 11a Absatz 3 bedürfen, haben diese spätestens bis zum 5. Dezember 2025 zu beantragen. Die zulassungsrelevanten Anforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sind bereits während der Übergangsfrist zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/25#abs-9 (9) Bei Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen.